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EU- Dienstleistungsrichtlinie und nationales Recht:
EU- Dienstleistungsfreiheit ab Mai 2004, Art. 49 EG- Vertrag ( Entsendegesetz )- PDF um Download
Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit: www.bmwi.de
Unternehmen aus diesen Staaten können ihre Mitarbeiter im Rahmen der EU- Dienstleistungsfreiheit
ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Einschränkungen vorübergehend nach Deutschland entsenden.
Grundsätzlich gilt dies auch für Pflege- und Betreuungsdienste. Zwingende Voraussetzung ist u.a.
dass keine Einbindung in den Betriebsablauf des Auftraggebers erfolgt und der Auftraggeber:
1. keinen Einfluss auf Art und Weise der zu erledigenden Arbeiten ausübt
2. weder Dienst- noch Freizeitpläne erstellt
3. keine Weisungen erteilt und kein Direktionsrecht ausübt
4. die Vergütung nicht zeit- , sondern ergebnisbezogen vornimmt
Weitere Voraussetzungen:
- ein klar definierter Dienstleistungsvertrag für maximal 12 Monate
- eine E 101 -Bescheinigung
- eine Krankenversicherungskarte
Die Ausübung pflegerischer Tätigkeiten, deren Verrichtung eine medizinische Ausbildung voraussetzt, ist nicht zulässig. Bei wörtlicher Auslegung der Beschäftigungsverordnung dürfen die ausländischen Hilfskräfte nicht pflegen.